Die Kommission plant und führt den Finanzhaushalt nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts.
Die Kommission erstellt einen Finanzplan und passt diesen jährlich den neuen Verhältnissen an.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Der VKA ist finanziell selbsttragend gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.
Der VKA führt für jede Verbandsgemeinde eine Spezialfinanzierung, welche anteilmässig die dauernde Werterhaltung der Verbandsanlagen zu gewährleisten hat.
Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen. Der VKA stellt den Verbandsgemeinden die Einlagen jährlich einmal in Rechung. Die Einlagen verbleiben den Verbandsgemeinden zur Verfügung bis zum Abruf durch den VKA.
Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, alle Beiträge von Bund, Kanton und allfälligen Dritten an die Anlagekosten dem Verband abzutreten {Ausnahme Art. 21 Abs. 3).
Die Einlage in die Spezialfinanzierung und die Annuitäten (Zinsen und Abschreibungen) werden auf Grund der Zahl ihrer am Verbandsnetz angeschlossenen Einwohner auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt.
Die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt werden nach Leitungsstrecken im Verhältnis der auf ihre Einzugsgebieten entfallenden Einwohner und Einwohnergleichwerte (EGW) nach den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) verteilt.
Beiträge von Vertragsgemeinden (Art. 3 Abs. 2) werden durch Vertrag vereinbart. Es müssen mindestens Beitragsanteile geleistet werden, die gleich gross sind wie jene der Verbandsgemeinden.
Für die Einwohnerzahl gilt der Stand von Ende Dezember des Vorjahres. Die EGW werden alle fünf Jahre neu ermittelt. Von neuen Objekten werden die EGW ab Jahresanfang nach der Inbetriebsetzung erhoben.
Die Beiträge der Verbandsgemeinden an die Annuitäten sind jährlich zu entrichten. Die Rechnungsstellung erfolgt nach den finanziellen Bedürfnissen des Verbandes. Die Jahresbetreffnisse entsprechen dem jeweiligen Voranschlag. Per 31. Dezember wird für jede Verbandsgemeinde eine Abrechnung erstellt. Ueber zuviel einbezahlte Beiträge entscheidet jede Verbandsgemeinde selber.
Die Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten werden jeweils für das vorangegangene Jahr erhoben, nachdem die ordentliche Abgeordnetenversammlung die Jahresrechnung genehmigt hat und keine Beschwerden dagegen erhoben worden sind.
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